Bleileitungen: Fristen und Grenzwerte in Düsseldorf
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) senkt den Grenzwert für Blei im Trinkwasser ab dem 12. Januar 2028 auf 5 Mikrogramm pro Liter. Bestehende Bleileitungen sind auszutauschen oder stillzulegen.
Rechtliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Eigentümer und Betreiber von Gebäuden sind verpflichtet, vorhandene Bleileitungen oder Teilstücke auszutauschen oder stillzulegen.
Situation nach Ablauf der Frist
Nach Ablauf der allgemeinen Frist sind Bleileitungen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die konkrete Situation muss jedoch für den Einzelfall beim zuständigen Gesundheitsamt geprüft werden.
Mögliche Ausnahmen und Fristverlängerung
In bestimmten Fällen können Ausnahmen oder genehmigte Fristverlängerungen möglich sein. Ob eine Verlängerung gewährt wird und unter welchen Bedingungen, entscheidet ausschließlich das zuständige Gesundheitsamt.
Zuständiges Gesundheitsamt
Für die Beurteilung des Einzelfalls, für Auskünfte zu Fristen und für die Bearbeitung von Anträgen auf Fristverlängerung ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Gebiet die Immobilie liegt.
Information an das Gesundheitsamt
Der Betreiber des Gebäudes ist dafür verantwortlich, vorhandene Bleileitungen auszutauschen oder stillzulegen und die zuständige Stelle entsprechend zu informieren.
Verkauf oder Erbschaft
Bei Verkauf oder Erbschaft einer Immobilie sollten vorhandene Bleileitungen und deren Austauschstatus offengelegt werden. Der neue Eigentümer tritt in die Pflichten des Betreibers ein.
Gebäude und Leitungsumfang beschreiben – mögliche Vermittlung prüfen lassen.
Anfrage senden